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   BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 838/88   

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https://dejure.org/1989,4743
BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 838/88 (https://dejure.org/1989,4743)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1989 - 1 BvR 838/88 (https://dejure.org/1989,4743)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 838/88 (https://dejure.org/1989,4743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 838/88
    Die Begründungspflicht erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist die Rechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs gerügt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 >114 f.<; 18, 85 >89<).

    Auslegung und Anwendung des einfachen materiellen und formellen Rechts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 42, 64 >74<; st. Rspr.).

    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, das die Eigentumsbefugnisse einschränkt, sowie die Feststellung des für die eigentumsbeschränkenden Rechtsnormen maßgebenden Sachverhalts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; st. Rspr.).

    Der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 75, 302 >314<).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 838/88
    Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 70, 230 >240<; 74, 129 >149<).

    Zu dieser Ordnung gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter (BVerfGE 74, 129 >152<).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 838/88
    Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfGE 50, 290 >366<; 75, 108 >154<).
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